Der Begriff „Pflegesachleistung“ hat nichts mit „Sachen“ zu tun. Von Pflegesachleistungen spricht man, wenn ein Pflegebedürftiger zu Hause von einem ambulanten Pflegedienst versorgt wird. Die Pflegekasse rechnet die erbrachten Leistungen direkt mit dem Pflegedienst ab. Übernommen werden pflegerische Maßnahmen, Hilfe im Haushalt sowie Leistungen der häuslichen Betreuung.
Zur Betreuung gehört die Unterstützung bei Aktivitäten im häuslichen Umfeld, die der Kommunikation und der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte dienen, sowie Hilfe bei der Gestaltung des Alltags.
Pflegebedürftige können Pflegesachleistungen der Pflegekasse bis zu folgenden monatlichen Höchstbeträgen in Anspruch nehmen (Stand 2026).
- Pflegegrad 1: kein Anspruch auf Pflegesachleistungen
→ stattdessen Entlastungsbetrag
- Pflegegrad 2: 796 Euro
- Pflegegrad 3: 1.497 Euro
- Pflegegrad 4: 1.859 Euro
- Pflegegrad 5: 2.299 Euro
Zusätzlich steht allen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 bis 5 ein Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro monatlich zu. Dieser ist zweckgebunden und kann insbesondere für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden.